Artikel 36 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 36

Artikel 36. Jeder der Kriegführenden hat die Zahl der Briefe und Postkarten, die die Kriegsgefangenen der verschiedenen Rangklassen monatlich absenden dürfen, von Zeit zu Zeit festzusetzen und diese Zahl der anderen Kriegspartei mitzuteilen. Die Briefe und Karten sind auf dem kürzesten Wege durch die Post zu befördern. Sie dürfen aus disziplinarischen Gründen weder auf- noch zurückgehalten werden.

Jeder Kriegsgefangene hat spätestens eine Woche nach seiner Ankunft im Lager und im Fall einer Erkrankung Gelegenheit zu erhalten, seiner Familie eine Postkarte mit Nachrichten über seine Gefangennahme und seinen Gesundheitszustand zu senden. Diese Postkarten sind mit möglichster Beschleunigung zu befördern und dürfen in keiner Weise aufgehalten werden.

Im allgemein ist der Briefwechsel der Kriegsgefangenen in deren Muttersprache abzufassen. Die Kriegführenden können ihn aber in anderen Sprachen zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003244

alte Dokumentnummer

N1193624282L

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