Artikel 36
Artikel 36. Jeder der Kriegführenden hat die Zahl der Briefe und Postkarten, die die Kriegsgefangenen der verschiedenen Rangklassen monatlich absenden dürfen, von Zeit zu Zeit festzusetzen und diese Zahl der anderen Kriegspartei mitzuteilen. Die Briefe und Karten sind auf dem kürzesten Wege durch die Post zu befördern. Sie dürfen aus disziplinarischen Gründen weder auf- noch zurückgehalten werden.
Jeder Kriegsgefangene hat spätestens eine Woche nach seiner Ankunft im Lager und im Fall einer Erkrankung Gelegenheit zu erhalten, seiner Familie eine Postkarte mit Nachrichten über seine Gefangennahme und seinen Gesundheitszustand zu senden. Diese Postkarten sind mit möglichster Beschleunigung zu befördern und dürfen in keiner Weise aufgehalten werden.
Im allgemein ist der Briefwechsel der Kriegsgefangenen in deren Muttersprache abzufassen. Die Kriegführenden können ihn aber in anderen Sprachen zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003244
alte Dokumentnummer
N1193624282L
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