vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 36 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 36

Nichts in diesem Vertrag soll dahin ausgelegt werden, daß durch die den Konsuln eingeräumten Befugnisse zur Wahrung und Vertretung von Rechten der Angehörigen des Sendestaates die Beurteilung dieser Rechte nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20005550

Dokumentnummer

NOR40092521

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)