Artikel 36 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

KAPITEL IV

Gesundheitliche Maßnahmen bei der Ankunft

Artikel 36

In allen Fällen, in denen es angebracht ist, haben die Staaten die Erteilung der Freigabe an ein Schiff oder Luftfahrzeug durch Funkspruch zuzulassen, sofern die Gesundheitsbehörde des in Aussicht genommenen Ankunftshafens oder -flughafens auf Grund der von dem Schiff oder Luftfahrzeug vor seiner Ankunft erhaltenen Auskünfte der Ansicht ist, daß dessen Ankunft nicht zur Einschleppung oder Ausbreitung einer unter die Regelungen fallenden Krankheit führt.

Schlagworte

Ankunftsflughafen

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056747

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