KAPITEL IV
Gesundheitliche Maßnahmen bei der Ankunft
Artikel 36
In allen Fällen, in denen es angebracht ist, haben die Staaten die Erteilung der Freigabe an ein Schiff oder Luftfahrzeug durch Funkspruch zuzulassen, sofern die Gesundheitsbehörde des in Aussicht genommenen Ankunftshafens oder -flughafens auf Grund der von dem Schiff oder Luftfahrzeug vor seiner Ankunft erhaltenen Auskünfte der Ansicht ist, daß dessen Ankunft nicht zur Einschleppung oder Ausbreitung einer unter die Regelungen fallenden Krankheit führt.
Schlagworte
Ankunftsflughafen
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056747
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