Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Artikel 36.
(1) Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle Zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die in einzelnen Fällen sich ergebenden Schwierigkeiten, die dem Personen-, Gepäcks- und Güterverkehr zwischen ihrem Gebieten und zwischen dem Gebiete des einen Hohen vertragschließenden Teiles und jenem eines dritten Staates über das Gebiet des anderen Hohen vertragschließenden Teiles entgegenstehen, zu beseitigen.
(2) Die Hohen vertragschließenden Teile werden dahin wirken, daß den Bedürfnissen des durchgehenden Verkehrs zwischen ihren Gebieten sowie zwischen den Gebieten des einen Teiles und dritten Staaten über das Gebiet des anderen Hohen vertragschließenden Teiles durch Herstellung direkter Zugsverbindungen für den Personen- und Güterverkehr sowie durch tunlichstes Entgegenkommen in verkehrs- und transportdienstlicher Beziehung Rechnung getragen werde.
(3) Bei der Wagenstellung wird den Bedürfnissen des Binnen- und Ausfuhrverkehres in dem Gebiete des anderen Hohen vertragschließenden Teiles grundsätzlich in billiger Weise Rechnung getragen werden.
(4) Insbesondere wird bei der Bestellung der Wagen für den Ausfuhrverkehr nach dem Gebiete des anderen Hohen vertragschließenden Teiles nicht in weniger günstiger Weise vorgegangen werden als bei der Bestellung der Wagen für den Ausfuhrverkehr nach einem dritten Staate.
Schlagworte
Personenverkehr, Gepäcksverkehr, Binnenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10006127
Dokumentnummer
NOR40077132
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