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Artikel 36 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 36

(1) Hat der ersuchende Staat um Vollstreckung einer Einziehung ersucht, so kann der ersuchte Staat die vorläufige Beschlagnahme vornehmen, wenn sein Recht die Beschlagnahme wegen gleichartiger Handlungen vorsieht.

(2) Die Beschlagnahme richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates, das auch die Voraussetzungen bestimmt, unter denen die Beschlagnahme aufgehoben werden kann.

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