Artikel 36 Afrikanische Entwicklungsbank

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 36

Präsident: Ernennung

Der Gouverneursrat wählt auf Empfehlung des Direktoriums mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder einschließlich einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder den Präsidenten der Bank. Er muß eine Persönlichkeit mit höchstem Sachverstand in Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, der Leitung und Verwaltung der Bank und Staatsangehöriger eines regionalen Mitgliedstaats sein. Während seiner Amtszeit darf weder er noch ein Vizepräsident Gouverneur oder Direktor oder Stellvertreter eines Gouverneurs oder Direktors sein. Die Amstzeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Sie kann erneuert werden. Er wird seines Amtes jedoch vorläufig enthoben, wenn das Direktorium dies mit Zweidrittelmehrheit der Stimmenzahl der Mitglieder einschließlich einer Zweidrittelmehrheit der Stimmenzahl der regionalen Mitglieder beschließt. Das Direktorium ernennt einen amtierenden Präsidenten und teilt dem Gouverneursrat umgehend seinen Beschluß und die Gründe dafür mit. Der Gouverneursrat faßt einen endgültigen Beschluß in der Sache auf seiner nächsten Jahrestagung, wenn die vorläufige Amtsenthebung nicht mehr als 90 Tage vor dieser Tagung erfolgt, andernfalls auf einer Sondersitzung, die der Vorsitzende einberuft. Der Gouverneursrat kann den Präsidenten durch eine mit einer Mehrheit der Stimmenzahl der Mitglieder einschließlich einer Mehrheit der Stimmenzahl der regionalen Mitglieder angenommene Entschließung seines Amtes entheben.

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