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ARTIKEL 365 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 365

Parlamentarischer Partnerschaftsausschuss

(1) Es wird ein Parlamentarischer Partnerschaftsausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der Republik Armenien andererseits zusammen, die in diesem Forum zu einem Meinungsaustausch zusammenkommen. Er tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.

(2) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorsitz im Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertreter des Parlaments der Republik Armenien geführt.

(4) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann den Partnerschaftsrat um sachdienliche Informationen über die Umsetzung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss die erbetenen Informationen.

(5) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unterrichtet.

(6) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann dem Partnerschaftsrat Empfehlungen vorlegen.

(7) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann Parlamentarische Partnerschaftsunterausschüsse einrichten.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260116

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