Artikel 35
Der Generaldirektor ernennt das Personal des Sekretariates gemäß der von der Gesundheitsversammlung festgesetzten Regelung für das Personal. Bei der Anstellung des Personals soll die Erwägung den Ausschlag geben, daß die Erhaltung der Tüchtigkeit, der Integrität und des international repräsentativen Charakters des Sekretariates auf dem höchsten Niveau gewährleistet werden soll. Die Bedeutung einer in geographischer Hinsicht möglichst umfassenden Zusammenstellung des Personals soll entsprechend berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057528
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