Artikel 35 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 35

Verhältnis zu anderen internationalen Vereinbarungen

(1) Durch diesen Vertrag werden sonstige zwei- oder mehrseitige bindende Übereinkommen nicht berührt.

(2) Sobald das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen auch im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt, wird der gegenständliche Vertrag als Ergänzung behandelt werden.

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