Artikel 35
Werden im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Mai 1945 von einem österreichischen Schuldner ausgegeben wurden und darauf entfallende Zinsen teilweise umgeschuldet, so dient das Pfandrecht auch zur Sicherung der Ansprüche aus den Umschuldungs-Schuldverschreibungen samt Zinsen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043445
alte Dokumentnummer
N3195844190J
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