Artikel 35
Artikel 35. Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht dieses Abkommen dem Beitritt jedes Landes offen, in dessen Namen dieses Abkommen nicht unterzeichnet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000190
Dokumentnummer
NOR12003206
alte Dokumentnummer
N1193624243L
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