11. ABSCHNITT
Sanktionen
Artikel 35
Sanktionen intramuraler Bereich
(1) Der Sanktionsmechanismus für den Krankenanstaltenbereich wird mit 1. Jänner 2005 fortgeführt.
(2) Bei maßgeblichen Verstößen gegen einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgelegte Pläne (z. B. Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan bzw. Österreichischer Strukturplan Gesundheit) und Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation hat die Bundesgesundheitsagentur den entsprechenden Länderanteil an den Mitteln gemäß Art. 17 Abs. 2 Z 4 zurückzuhalten, bis das Land oder der Landesgesundheitsfonds nachweislich die zur Herstellung des den Vorgaben gemäß dieser Vereinbarung entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat.
Schlagworte
Krankenanstaltenplan
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20004192
Dokumentnummer
NOR40066196
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