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ARTIKEL 35 Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1976

ARTIKEL 35

(1) Dieses Übereinkommen ist nur auf Verfahren anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet werden.

(2) Ist ein Staat Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden, nachdem es in Kraft getreten ist, so ist es nur auf Verfahren anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten für den betreffenden Staat eingeleitet werden.

(3) Dieses Übereinkommen ist nicht auf Verfahren und Entscheidungen anzuwenden, die Handlungen, Unterlassungen oder Tatbestände aus der Zeit, bevor das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, zum Gegenstand haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

10000599

Dokumentnummer

NOR12008745

alte Dokumentnummer

N1197614963S

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