ARTIKEL 35 (ex-Artikel 41)
Artikel 35
Um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
- a) eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;
- b) gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)