Artikel 35 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 35 (ex-Artikel 41)

Artikel 35

Um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:

  1. a) eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;
  2. b) gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.

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