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Artikel 35 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 35

Artikel 35

Zusammenarbeit im Bergbaubereich

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Bergbaubereich zu fördern, vor allem durch Abkommen zur

  1. a) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs über die Anwendung sauberer Technologien im Bergbau;
  2. b) Förderung gemeinsamer Anstrengungen zur Entwicklung wissenschaftlicher und technologischer Initiativen im Bergbaubereich.

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