ARTIKEL 35
Artikel 35
Zusammenarbeit im Bergbaubereich
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Bergbaubereich zu fördern, vor allem durch Abkommen zur
- a) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs über die Anwendung sauberer Technologien im Bergbau;
- b) Förderung gemeinsamer Anstrengungen zur Entwicklung wissenschaftlicher und technologischer Initiativen im Bergbaubereich.
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