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Artikel 34b EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Höhe der Gesamtbürgschaft

Artikel 34b

Unbeschadet Artikel 34a dieser Anlage wird die Gesamtbürgschaft wie folgt festgesetzt:

  1. 1. Die Gesamtbürgschaft wird nach dem in Absatz 4 vorgesehenen Verfahren oder einem anderen Berechnungsverfahren, das zum gleichen Ergebnis führt, auf mindestens 30% der zu entrichtenden Zölle und anderen Abgaben festgesetzt.
  2. 2. Die Gesamtbürgschaft wird, gemäß den Regeln des Absatzes 4 oder einem anderen Berechnungsverfahren, das zum gleichen Ergebnis führt, auf einen Betrag festgesetzt, der der Höhe der zu erhebenden Zölle und anderen Abgaben entspricht, wenn sie T1-Verfahren mit Waren decken soll, die
  1. 3. Enthält die Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren außer den Waren, die in den Anwendungsbereich von Absatz 2 fallen, noch andere Waren, so sind die Vorschriften über die Höhe der Gesamtbürgschaft so anzuwenden, als ob die beiden Warenkategorien in getrennten Anmeldungen enthalten wären. Jedoch bleiben Waren einer Warenkategorie außer Betracht, deren Menge oder Wert verhältnismäßig gering ist.
  2. 4. Zur Anwendung dieses Artikels nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung folgende Schätzung vor, die sich auf einen Zeitraum von einer Woche bezieht:

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