Höhe der Gesamtbürgschaft
Artikel 34b
Unbeschadet Artikel 34a dieser Anlage wird die Gesamtbürgschaft wie folgt festgesetzt:
- 1. Die Gesamtbürgschaft wird nach dem in Absatz 4 vorgesehenen Verfahren oder einem anderen Berechnungsverfahren, das zum gleichen Ergebnis führt, auf mindestens 30% der zu entrichtenden Zölle und anderen Abgaben festgesetzt.
- 2. Die Gesamtbürgschaft wird, gemäß den Regeln des Absatzes 4 oder einem anderen Berechnungsverfahren, das zum gleichen Ergebnis führt, auf einen Betrag festgesetzt, der der Höhe der zu erhebenden Zölle und anderen Abgaben entspricht, wenn sie T1-Verfahren mit Waren decken soll, die
- in die Länder eingeführt werden,
- in der Liste des Anhangs VIIIa zu dieser Anlage aufgeführt sind und
- Gegenstand eines im Wege des beschleunigten schriftlichen Verfahrens gefaßten Beschlusses des Gemischten Ausschusses gewesen sind, dem zufolge die Vertragsparteien übereingekommen sind, daß die Versandverfahren ein erhöhtes Risiko darstellen.
Die Vertragsparteien ergreifen ab dem Beginn des obengenannten schriftlichen Verfahrens die notwendigen Maßnahmen, um das mit dem vorgeschlagenen Beschluß angestrebte Ziel zu erreichen.
Die zuständigen Stellen der betreffenden Länder können jedoch in folgenden Fällen die Gesamtbürgschaft auf 50% der zu entrichtenden Zölle und anderen Abgaben festlegen:
für Personen:
- mit Wohnsitz in dem Land, in dem die Bürgschaft geleistet wird,
- die das gemeinsame Versandverfahren nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen,
- die auf Grund ihrer Finanzlage ihren Verpflichtungen nachkommen können, und
- die keine schweren Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuervorschriften begangen haben.
In Fällen nach diesem Unterabsatz trägt die Stelle der Bürgschaftsleistung in Feld Nr. 7 der Bürgschaftsbescheinigung nach Artikel 35 einen der nachstehenden Vermerke ein:
- aplicacion del segundo apartado del punto 2 del articulo 34ter del Apendice II del Convenio de 20 de mayo de 1987
- anvendelse af artikel 34b, stk. 2, andet afsnit af tillaeg
II til konventionen af 10. maj 1987
- Anwendung von Artikel 34b, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987
- (Anm.: Buchstaben nicht darstellbar, daher wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
- application of the second subparagraph of Article 34B (2) of Appendix II of the Convention of 20 May 1987
- application article 34 ter, paragraphe 2, deuxieme alinea de l'appendice II de la Convention du 20 mai 1987
- applicazione dell'articolo 34 ter, paragrafo 2, secondo comma dell' appendice II della Convenzione del 20 maggio 1987
- toepassing artikel 34ter, lid 2, tweede alinea van aanhangsel II bij de Overeenkomst van 20 mei 1987
- aplicacao do ponto 2, segundo paragrafo, do artigo 34-B do apendice II da Convencao de 20 de Maio de 1987 - 20. äivänä toukokuuta 1987 tehdyn yleissopimuksen II liiteen 34b
artiklan 2 kohdan toista alakohtaa sovellettu
- Beiting b-lioar 2. mgr. 2. tölul. 34. gr. II. viobaetis vio samninginn fra 20. mai 1987
- anvendelse av Artikkel 34b, paragraf 2, andre avsnitt av vedlegg
II til konvensjonen av 20. mai 1987
- tillämpning av artikel 34b, punkten 2, andra stycket, i bilaga II til konventionen av 20. mai 1987
- 3. Enthält die Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren außer den Waren, die in den Anwendungsbereich von Absatz 2 fallen, noch andere Waren, so sind die Vorschriften über die Höhe der Gesamtbürgschaft so anzuwenden, als ob die beiden Warenkategorien in getrennten Anmeldungen enthalten wären. Jedoch bleiben Waren einer Warenkategorie außer Betracht, deren Menge oder Wert verhältnismäßig gering ist.
- 4. Zur Anwendung dieses Artikels nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung folgende Schätzung vor, die sich auf einen Zeitraum von einer Woche bezieht:
- die durchgeführten Beförderungen;
- die zu erhebenden Zölle und anderen Abgaben unter Zugrundelegung des höchstens in den betreffenden Ländern anwendbaren Satzes.
Diese Schätzung ist auf der Grundlage der Handels- und Buchhaltungsunterlagen der Beteiligten vorzunehmen, die sich auf die Warenbeförderungen des Vorjahres beziehen; das Ergebnis wird durch 52 geteilt.
Im Falle von Beteiligten, die ihre geschäftlichen Tätigkeiten erst seit kurzem begonnen haben, nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung zusammen mit dem Beteiligten eine Schätzung der Mengen, Werte und Abgaben für die Waren vor, die innerhalb eines gegebenen Zeitraums befördert werden; dabei stützt sie sich auf bereits vorliegende Angaben. Im Wege der Hochrechnung bestimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung den Wert und die voraussichtliche Abgabenbelastung für die Waren, die während eines Zeitraumes von einer Woche befördert werden.
Greift der Hauptverpflichtete für in Anhang VIIIa genannte Waren auf die Gesamtbürgschaft zurück, so nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung eine jährliche Prüfung der Höhe der Gesamtbürgschaft vor; dabei berücksichtigt sie insbesondere Mitteilungen von seiten der Abgangsstellen und setzt gegebenenfalls die Höhe der Bürgschaft neu fest.
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