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Artikel 34 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Artikel 34

Beilegung von Streitigkeiten

Wenn sich in der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens Streitfragen zwischen den vertragschließenden Staaten ergeben sollten, die nicht auf andere Weise beigelegt werden können, soll eine solche Streifrage auf Antrag eines der Streitteile dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.

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