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Artikel 34 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Artikel 34

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren die mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen älterer Verträge, insbesondere

  1. 1. des österreichisch-bayerischen Staatsvertrages vom 30. September 1818 über Berichtigung der Grenzen zwischen Österreich und Bayern,
  2. 2. des österreichisch-bayerischen Vertrages vom 24. Dezember 1820, die Richtung der nassen Grenzen an den Flüssen Saale (jetzt: Saalach) und Salzach betreffend,
  3. 3. des österreichisch-bayerischen Grenzberichtigungsvertrages vom 30. Januar 1844 und des Schlußprotokolls vom 16. September 1909 zum Ergänzungsvertrag vom 15. Mai 1909,
  4. 4. des österreichisch-bayerischen Staatsvertrages vom 2. Dezember 1851 über einige Territorial- und Grenzverhältnisse,
  5. 5. des österreichisch-bayerischen Regierungsübereinkommens vom 10. September 1858 über die Regulierung und Behandlung des Innflusses von der Vereinigung mit der Salzach bei Rothenbuch bis zur Ausmündung in die Donau bei Passau,

    ihre Gültigkeit.

(2) Die Vertragsstaaten sind sich darüber einig, daß - vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 - durch die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Grenzurkundenwerke die bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltende Staatsgrenze nicht geändert werden soll. Sofern Abweichungen eines dieser Grenzurkundenwerke von der bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Staatsgrenze festgestellt werden, werden die Vertragsstaaten Verhandlungen mit dem Ziel einer entsprechenden Änderung des Grenzurkundenwerkes aufnehmen.

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