Artikel 34 Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

11. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

Artikel 34

Geschlechtsspezifische Formulierungen

Soweit in dieser Vereinbarung Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001895

Dokumentnummer

NOR40029301

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)