11. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Artikel 34
Geschlechtsspezifische Formulierungen
Soweit in dieser Vereinbarung Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20001895
Dokumentnummer
NOR40029301
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)