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Artikel 34 – Kündigung Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

Artikel 34 – Kündigung

1 Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

3 Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20010146

Dokumentnummer

NOR40200398

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