Artikel 34 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 34

Beide Seiten ermutigen

  1. zur direkten Zusammenarbeit zwischen Filminstitutionen, -organisationen und -produzenten beider Länder mit besonderer Berücksichtigung der Realisierung gemeinsamer Filme und der Erbringung gegenseitiger Filmleistungen,
  2. zur direkten Zusammenarbeit zwischen den Verbänden der Filmemacher/innen und den Filmarchiven beider Länder,
  3. zum Filmaustausch nach kommerziellen und nicht-kommerziellen Grundsätzen,
  4. zur Teilnahme ihrer Vertreter/innen an Landes- und internationalen Filmfestivals im Partnerland gemäß den Reglements dieser Veranstaltungen

Beide Seiten setzen sich für eine Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Fonds für Koproduktionen EURIMAGES ein.

Schlagworte

Filmorganisation, Filmproduzent, Landesfilmfestival

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038380

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