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Artikel 34 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 34

Hinterlegungsstellen und Verbindungsstellen

(1) Jedes Mitglied benennt seine Zentralbank oder eine andere mit der Bank vereinbarte Stelle als Hinterlegungsstelle für alle Guthaben der Bank in seiner Währung sowie für sonstige Vermögenswerte der Bank.

(2) Jedes Mitglied benennt eine geeignete amtliche Stelle, mit der sich die Bank bezüglich jeder Angelegenheit, die sich im Rahmen dieses Übereinkommens ergibt, in Verbindung setzen kann.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051219

alte Dokumentnummer

N3199115308J

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