ARTIKEL 34
Artikel 34
Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)