Titel III Schlußbestimmungen
Artikel 33
Inkrafttreten und Geltungsdauer der Satzung
Diese Satzung tritt am 1. Jänner 1966 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragschließenden Länder diese Satzung in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden hat, übersandt werden.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40084480
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)