Artikel 33 Weltpostverein – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Titel III Schlußbestimmungen

Artikel 33

Inkrafttreten und Geltungsdauer der Satzung

Diese Satzung tritt am 1. Jänner 1966 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragschließenden Länder diese Satzung in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden hat, übersandt werden.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084480

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