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Artikel 33 Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1956

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

  1. 1. Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1954 zur Unterzeichnung durch jeden Staat offen, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, und jeden anderen Staat, der zur Teilnahme an der Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr eingeladen worden ist, die im Mai und Juni 1954 in New York stattgefunden hat und im folgenden “die Konferenz" genannt wird.
  2. 2. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064138

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