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Artikel 33 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 33

Durchführungsprotokolle, Änderungen und Mitteilungen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können auf Grund dieses Vertrages Durchführungsprotokolle abschließen.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zeigen einander Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden an.

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