Artikel 33
Der Verkäufer hat die Ware zu liefern,
- a) wenn ein Zeitpunkt im Vertrag bestimmt ist oder auf Grund des Vertrages bestimmt werden kann, zu diesem Zeitpunkt,
- b) wenn ein Zeitraum im Vertrag bestimmt ist oder auf Grund des Vertrages bestimmt werden kann, jederzeit innerhalb dieses Zeitraums, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß der Käufer den Zeitpunkt zu wählen hat, oder
- c) in allen anderen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluß.
Schlagworte
Lieferzeit, Fixgeschäft, Zeitgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10002854
Dokumentnummer
NOR12034718
alte Dokumentnummer
N2198823391S
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