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Artikel 33 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Kapitel VI

Schlussbestimmungen

Artikel 33

Artikel 33

Auskünfte über innerstaatliche Rechtsvorschriften

Die vertragsschließenden Staaten werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text der Gesetze und Verordnungen mitteilen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.

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