Artikel 33
In Lazarettschiffe umgewandelte Handelsschiffe dürfen während der ganzen Dauer der Feindseligkeiten keiner anderen Bestimmung zugeführt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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In Lazarettschiffe umgewandelte Handelsschiffe dürfen während der ganzen Dauer der Feindseligkeiten keiner anderen Bestimmung zugeführt werden.
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