vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 33 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 33

Artikel 33. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Niederlegung von mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.

Späterhin tritt es für jede Vertragspartei sechs Monate nach Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)