Artikel 33 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 33

— Viertes Kapitel.

Arbeitskommandos.

Artikel 33. Die Einrichtung der Arbeitskommandos hat, besonders hinsichtlich der gesundheitlichen Bedingungen, der Verpflegung, der Vorsorge für Unglücks- oder Erkrankungsfälle, des Briefverkehrs und Paketempfangs, derjenigen der Kriegsgefangenenlager zu entsprechen.

Jedes Arbeitskommando untersteht einem Gefangenenlager. Der Kommandant dieses Lagers ist dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen dieses Abkommens bei dem Arbeitskommando befolgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003241

alte Dokumentnummer

N1193624279L

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