Artikel 33 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 33

Kommission zur Vorbereitung der Strukturänderungen im österreichischen Krankenanstaltenwesen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß mit Beginn des Jahres 1988 beim Bundeskanzleramt eine Kommission zur Vorbereitung der Strukturänderungen im österreichischen Krankenanstaltenwesen eingerichtet wird.

(2) Dieser Kommission werden angehören:

  1. 1. der Bundeskanzler als Vorsitzender;
  2. 2. der Bundesminister für Finanzen;
  3. 3. die Landesfinanzreferentenkonferenz;
  4. 4. der Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
  1. die im Abstimmungsverfahren über je eine Stimme verfügen werden. Alle Beschlüsse dieser Kommission werden einstimmig zu fassen sein.

(3) Diese Kommission wird binnen vier Wochen über Anträge, die von der Geschäftsstelle des Fonds erstattet werden, zu entscheiden haben. Die Geschäftsstelle des Fonds wird der Kommission zumindest einmal pro Halbjahr über alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Strukturänderungen gesetzt wurden, sowie über den Fortschritt der Arbeiten zur Einführung des neuen Finanzierungssystems zu berichten haben.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000947

Dokumentnummer

NOR12012278

alte Dokumentnummer

N1198810285F

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