Artikel 33
Kommission zur Vorbereitung der Strukturänderungen im österreichischen Krankenanstaltenwesen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß mit Beginn des Jahres 1988 beim Bundeskanzleramt eine Kommission zur Vorbereitung der Strukturänderungen im österreichischen Krankenanstaltenwesen eingerichtet wird.
(2) Dieser Kommission werden angehören:
- 1. der Bundeskanzler als Vorsitzender;
- 2. der Bundesminister für Finanzen;
- 3. die Landesfinanzreferentenkonferenz;
- 4. der Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
- die im Abstimmungsverfahren über je eine Stimme verfügen werden. Alle Beschlüsse dieser Kommission werden einstimmig zu fassen sein.
(3) Diese Kommission wird binnen vier Wochen über Anträge, die von der Geschäftsstelle des Fonds erstattet werden, zu entscheiden haben. Die Geschäftsstelle des Fonds wird der Kommission zumindest einmal pro Halbjahr über alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Strukturänderungen gesetzt wurden, sowie über den Fortschritt der Arbeiten zur Einführung des neuen Finanzierungssystems zu berichten haben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10000947
Dokumentnummer
NOR12012278
alte Dokumentnummer
N1198810285F
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)