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Artikel 33 Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 33

Sprachen

(1) Berichte und alle anderen Unterlagen und Dokumente, die dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gegeben werden, sind in allen Amtssprachen der Europäischen Union vorzulegen; Arbeitssprachen des Verwaltungsrates sind die Amtssprachen der Europäischen Union.

(2) Die für die Arbeit von Europol erforderlichen Übersetzungsdienste werden von dem Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union sichergestellt.

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