Artikel 33 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 33

Artikel 33.Ermittlung der Höhe der Fondshilfe.

(1) Die Höhe der Fondshilfe, sei es, daß der Fonds ein Darlehen gewähren oder verbürgen, Annuitätenzuschüsse oder Beiträge zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals leisten soll, wird durch Schätzung der Liegenschaft ermittelt. Die Schätzung haben technische Aufsichtsbeamte, in der Regel Bundesbaubeamte, bei zu verbürgenden Darlehen außerdem – falls es von Seite des Darlehensgebers gewünscht wird – auch dessen Organe vorzunehmen. Auf Grund des Gesuches um Fondshilfe wird zunächst eine erste Schätzung abgehalten, die den Wert des Baugrundstückes samt zugehörigem landwirtschaftlichen Grund und die Baukosten zu ermitteln hat. Soll ein Gebäude zur Umgestaltung oder zum Umbau erworben werden, so sind der Kaufpreis und der mit der Umgestaltung oder dem Umbau verbundene Kostenaufwand Gegenstand der Schätzung (Schätzwert).

(2) Wird die Gewährung oder Verbürgung von Vorschüssen während des Baues begehrt, so sind jeweils Zwischenschätzungen vorzunehmen, auf Grund deren nach Maßgabe des Baufortschrittes Bauvorschüsse vom Fonds oder unter Bürgschaft des Fonds ausbezahlt werden. Diese Zwischenschätzungen haben die tatsächlich aufgelaufenen Kosten auszuweisen. Nach Fertigstellung des Hauses oder Vollendung der Umgestaltung (des Umbaues) wird die Schlußschätzung vorgenommen. Wenn ein Haus erworben wird, das einer Umgestaltung nicht bedarf, oder wenn auf einem Hause haftende Hypotheken abgelöst werden sollen, kommt es sofort zur Schlußschätzung.

(3) Der Schlußschätzung oder dem Schätzwert ist der Durchschnitt aus dem Grund- und Bauwert einerseits und dem Ertragswerte (nach dem kapitalisierten Zinsertrag) anderseits mit der Beschränkung zugrunde zu legen, daß dieser Durchschnittswert die Gestehungskosten oder den Kaufpreis nicht überschreiten darf. Der Wert der auf den Schätzungstermin berechneten Steuerersparnis ist dem wie vorstehend ermittelten Durchschnittswerte nur insoweit hinzuzurechnen, als dadurch die Gestehungskosten oder der Kaufpreis nicht überschritten werden. Für die Dauer der durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse wird der Schlußschätzung die als richtig anerkannte Summe der Grund- und Baukosten zugrunde gelegt; der nach Abzug des kapitalisierten Mietzinserträgnisses verbleibende Teil der Gestehungskosten bildet den verlorenen Bauaufwand (Artikel 7, Absatz 7).

(4) Ergeben sich zwischen den Schätzungen der Organe des Fonds und jenen der Darlehensgeber Differenzen, so bleibt es der Fondsverwaltung freigestellt zu entscheiden, welche Schätzung der Ermittlung der Fondshilfe zugrunde gelegt werden soll.

(5) Die Kosten der durch Organe des Fonds vorgenommenen Schätzungen hat der Fondshilfewerber zu tragen.

(6) Die Höhe eines vom Fonds zu verbürgenden oder zu gewährenden Darlehens wird vorläufig durch die erste Schätzung und endgültig durch die Schlußschätzung bestimmt. Das Ausmaß der Fondshilfe in den Fällen des Eintrittes als Bürge und Zahler, der Leistung von Annuitätenzuschüssen oder von Beiträgen zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals wird auf Grund der veranschlagten Jahreseinnahmen und Jahresauslagen (Betriebskostenberechnung) berechnet. Die jeweilige Leistung wird auf Grund der vom Fondshilfewerber vor jedem Fälligkeitstermin einzubringenden und vom Amte zu überprüfenden Nachweise nach Maßgabe der abgeschlossenen Verträge ermittelt.

(7) Das Ausmaß der Zuschüsse zur Ergänzung der Eigenmittel (Artikel 23, Absatz 5) wird vom Amt auf Grund der Schätzung und der für das Bauvorhaben verfügbaren Mittel der gemeinnützigen Bauvereinigung bestimmt.

Schlagworte

Grundwert, Grundkosten

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144275

alte Dokumentnummer

N9192537452L

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