Artikel 33
1. Das Zeichen [Signal] „HALT VOR DER KREUZUNG" wird verwendet, um dem Führer anzuzeigen, daß er anhalten muß, bevor er auf eine Vorrangstraße oder eine Straße mit starkem Verkehr einfährt, sofern die Verkehrsregelung einen solchen Halt vorsieht.
2. Dieses Zeichen [Signal] besteht aus einem roten Dreieck mit einer Spitze nach unten, das von einem roten Kreis umschlossen ist. Das Dreieck kann wie in Abbildung II, A. 16 das Wort „Stop" enthalten.
3. Der Durchmesser beträgt bei diesem Zeichen [Signal] im Normalformat wenigstens 0,90 m, im Kleinformat mindestens 0,60 m.
4. Das Zeichen [Signal] ist auf der Straße ohne Vorrang in angemessenem Abstand, das heißt außerhalb von Ortschaften höchstens 50 m, in Ortschaften höchstens 25 m vor der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufzustellen.
Es wird überdies empfohlen, zur Bezeichnung der Lage solcher Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen möglichst nahe daran auf der Straße eine Linie, eine Marke oder ein Zeichen anzubringen.
5. Wo es wünschenswert ist, namentlich wo das Zeichen [Signal] „KREUZUNG" (I, 7) fehlt, kann dem Zeichen [Signal] II, A. 16 ein Zeichen [Vorsignal] vorangehen, das aus einem Zeichen [Signal] I, 22 besteht, dem wie in der Abbildung I, 22 hoch a ein rechteckiges Schild mit der Angabe des Abstandes von der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung beigefügt ist.
Wenn zwischen dem vorangehenden Zeichen [dem Vorsignal] und der Vorrangstraße oder der Straße mit starkem Verkehr andere Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen liegen, ist es nach jeder von ihnen zu wiederholen.
Zusatzdokumente: image001
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