Kapitel IV Regelung von Streitfällen
Artikel 32
Schiedsgerichtsbarkeit
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Postverwaltungen der Mitgliedsländer über die Auslegung der Urkunden des Vereins oder die Verantwortlichkeit, die sich für eine Postverwaltung aus der Anwendung dieser Urkunden ergibt, wird der Streitfall durch Schiedsspruch geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40084479
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