Artikel 32 Weltpostverein – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Kapitel IV Regelung von Streitfällen

Artikel 32

Schiedsgerichtsbarkeit

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Postverwaltungen der Mitgliedsländer über die Auslegung der Urkunden des Vereins oder die Verantwortlichkeit, die sich für eine Postverwaltung aus der Anwendung dieser Urkunden ergibt, wird der Streitfall durch Schiedsspruch geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084479

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