Artikel 32
Keine in diesem Abkommen festgelegte Bestimmung hindert Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Bestimmungen für die Personen zu erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Staaten wohnen.
Schlagworte
Zollunion
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064136
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