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Artikel 32 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Artikel 32

Einbürgerung

Die vertragschließenden Staaten sollen soweit als möglich die Gleichstellung und Einbürgerung von Staatenlosen erleichtern. Sie sollen insbesondere alles tun, um das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und soweit als möglich die Kosten eines solchen Verfahrens zu reduzieren.

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