Artikel 32
Artikel 32. Es ist verboten, Kriegsgefangene zu unzuträglichen oder gefährlichen Arbeiten zu verwenden.
Jede Erschwerung der Arbeitsbedingungen als disziplinarische Maßnahme ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003240
alte Dokumentnummer
N1193624278L
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