IX. Schlussbestimmungen
Artikel 32 – Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Mitgliedstaaten der UNESCO nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.
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