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Artikel 32 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 32

Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme ihrer Musiker, Sänger und Tänzer an internationalen Wettbewerben, die in ihren Ländern stattfinden.

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