Artikel 32 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 32

Während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens werden sich beide Seiten bemühen, für den Zeitraum von je einem Monat je einen/eine Übersetzer/in der polnischen und österreichischen Literatur auszutauschen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038378

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