Artikel 32 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 32

Beide Seiten begrüßen die enge und effiziente direkte Zusammenarbeit der Chopin-Gesellschaften in Wien und in Warschau und empfehlen ihre weitere Fortsetzung insbesondere durch den Austausch ihrer Vertreter (auf Kosten der Gesellschaften).

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038309

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