ARTIKEL (Anm.: richtig: KAPITEL) III
Gesundheitliche Maßnahmen zwischen Abfahrts- und Ankunftshäfen oder -flughäfen
Artikel 32
Aus einem Luftfahrzeug darf während des Fluges nichts, was eine übertragbare Krankheit zu verursachen imstande ist, geworfen oder fallengelassen werden.
Schlagworte
Abfahrtshafen, Abfahrtsflughafen
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056743
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