Artikel 32 EUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 32

ARTIKEL 32 (ex-Artikel K.4)

Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 30 und 31 genannten zuständigen Behörden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen.

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