Artikel 32
ARTIKEL 32 (ex-Artikel K.4)
Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 30 und 31 genannten zuständigen Behörden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)