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Artikel 32 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 32

ARTIKEL 32

Die im ersuchten Staat entstandenen Kosten der Überwachung und Vollstreckung werden nicht erstattet.

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