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Artikel 32 DBA – BRD 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2002

Artikel 32

Registrierung

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem In-Kraft-Treten von dem Vertragsstaat veranlasst, in dem die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald dies vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2025

Gesetzesnummer

20002157

Dokumentnummer

NOR40034893

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