Artikel 32 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 32

(1) Artikel 32.Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

Schlagworte

Präsident, Nationalratspräsident, Nationalratsbeschluß,

Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002706

alte Dokumentnummer

N1193018839R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)