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ARTIKEL 329 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 329

Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels

(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Partnerschaftsausschuss die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Abschlussberichts getroffen hat. Diese Notifikation muss vor Ablauf der angemessenen Frist übermittelt werden.

(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 notifizierten Maßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Titels kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Angelegenheit zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der Beschwerdegegnerin zu notifizieren. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die Maßnahme mit den genannten Bestimmungen unvereinbar ist. Das Schiedspanel übermittelt seinen Bericht den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260080

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