vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 323 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 323

Vorabentscheid des Schiedspanels über die Dringlichkeit

Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab, ob es den Fall als dringend ansieht. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260074

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)