ARTIKEL 323
Vorabentscheid des Schiedspanels über die Dringlichkeit
Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab, ob es den Fall als dringend ansieht. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260074
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)